Haftung
Eine Vielzahl wesentlicher Änderungen hat das Thema Haftung von Aufsichtsräten (auch persönlich) in den Blickpunkt gerückt:
- Gesetzliche Änderungen
- Geänderte Rechtssprechung
- Corporate Governance und Compliance samt laufenden Weiterentwicklungen
- Spektakuläre, medienwirksame Fälle (Korruption, Untreuedelikte, zivilrechtliche und strafrechtliche Verfolgung)
- D & O Versicherungen (siehe unten)
- Ex post ( ! ) Betrachtungen bei eingetretenen Schadensfällen
- Business Judgement Rule (siehe unten)
- Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft
- Bilanzpolizei (2013; Verein; Fehlerveröffentlichung / negative Publizität)
- Whistleblower Homepage der öffentlichen Hand (www.whistleblowing.at )
Zu Business Judgement Rule
Sie stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht und ist im deutschen Gesellschaftsrecht ein Teil der Organhaftung, wonach der Vorstand oder Aufsichtsrat für begangene schuldhafte Pflichtverletzungen persönlich haftet und entstandene Schäden ersetzen muss. Jedoch ergibt sich keine persönliche Haftung für den Manager oder Geschäftsführer, wenn er bei einer anstehenden unternehmerischen Entscheidung angemessene Informationen hatte und die Unternehmensentscheidung zum Wohle der Gesellschaft gefällt wurde. Auch in Österreich ist die Grundidee, Entscheidungsträgern unter bestimmten Umständen einen haftungsfreien Ermessensspielraum zuzugestehen (safe habour), seit 1.1.2016 gesetzlich verankert.
Zu D & O: Directors and Officers, Vermögensschadenversicherung
Um der Haftung des Aufsichtsrats zu begegnen, ist der Abschluss einer D&O-Versicherung (Managerhaftpflichtversicherung) möglich. Diese bietet sämtlichen Organen und Führungskräften einer Gesellschaft Versicherungsschutz, wenn diese durch leicht oder grob fahrlässiges Fehlverhalten der Gesellschaft selbst oder Dritten einen Vermögensschaden zufügen. Sie dient somit einerseits dem Organ zur Absicherung des persönlichen Privatvermögens (mit dem das Organ für derartige Schäden haftet), gleichzeitig stellt sie einen Bilanzschutz für die Gesellschaft dar, indem sie finanzielle Mittel bei einer Inanspruchnahme des Organs zur Verfügung stellt.